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Internetlösungen für die Ferienwohnung: Das sollten Sie bei WLAN & Co. beachten

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Schnell mal eben die Wettervorhersage checken, Eintrittskarten für den Freizeitpark buchen oder Filme und Musik streamen: Das Internet ist aus unserem Alltag längst nicht mehr wegzudenken – auch nicht im Urlaub! Mittlerweile gehört für immer mehr Urlauber ein leistungsstarkes WLAN in einer Ferienwohnung zur Standardausstattung.

Möchten auch Sie für Ihre Gäste WLAN & Co. in der Ferienwohnung zur Verfügung stellen, ist dies mittlerweile recht kostengünstig möglich. Aber was bedeutet der Internetzugang rechtlich für Sie als Vermieter und wie können Sie sich und Ihre Daten technisch absichern? Wir informieren Sie in diesem Ratgeber, worauf Sie beim Bereitstellen des WLANs in Ihrer Ferienwohnung unbedingt achten sollen und welche verschiedenen Möglichkeiten Ihnen hier zur Verfügung stehen.

Braucht meine Ferienwohnung WLAN?

Die Auswertungen des Nutzerverhaltens unserer Seitenbesucher zeigen es klar und deutlich: WLAN ist der meistgenutzte Ausstattungsfilter, den Urlauber bei ihrer Suchen nach einer passenden Ferienunterkunft anklicken. Ihre Urlaubsgäste wollen Smartphone, Tablet & Co. auch im Ferienhaus ohne Einschränkungen nutzen können – genau wie zu Hause! Dabei handelt es sich längst nicht mehr nur um die jüngeren Generationen, die auf eine WLAN-Ausstattung in der Ferienunterkunft Wert legen. Die  generationsübergreifende Nutzung des Internets nimmt immer weiter zu. Inzwischen bieten wir auf unserem Portal über 70.000 Ferienunterkünfte mit WLAN-Einrichtung an und es werden täglich mehr. Unterkünfte ohne WLAN sind für viele Urlaubssuchende einfach nicht interessant.

Sollten Sie noch kein WLAN in Ihrer Ferienwohnung anbieten, verschenken Sie somit wertvolle Anfragen und Buchungen. Unabhängig davon, wo sich Ihre Ferienunterkunft befindet und welche Altersgruppen bevorzugt bei Ihnen Urlaub macht, empfehlen wir Ihnen dieses Ausstattungsmerkmal unbedingt anzubieten, um mit der Konkurrenz mithalten zu können. Zudem wird sich das Bedürfnis, immer und überall mit dem Internet verbunden sein zu können, zukünftig noch weiter ausprägen und die Nachfrage von Unterkünften mit Internet stetig zunehmen.

Falls Ihre Ferienwohnung schon über eine entsprechende WLAN-Ausstattung verfügt, überprüfen Sie unbedingt, ob Sie diesen Service auch in Ihrem Inserat mit angegeben und den entsprechenden Filter ausgewählt haben.

Neue Zielgruppe: Workation-Urlauber

Eine recht neue Zielgruppe für Vermieter von Ferienunterkünften hat sich aus dem Digitalisierungsschub der letzten Jahren ergeben: Die Workation-Urlauber! Der Begriff Workation setzt sich aus den beiden Wörtern Work (=Arbeit) und Vacation (=Urlaub) zusammen. Ein Workation-Aufenthalt in einer Ferienwohnung verbindet diese eigentlich im Gegensatz zueinander stehenden Begriffe. Ortsunabhängiges Arbeiten ist in Zeiten digitaler Verbundenheit kein Problem – vorausgesetzt ein gut funktionierendes WLAN ist vorhanden. Für Menschen, die ihre Arbeit außerhalb des Büros am Laptop erledigen können, wird dieser Trend immer attraktiver: Die räumliche Verlagerung des Arbeitsplatzes an einen schönen Urlaubsort kann helfen, aus bestehenden Routinen auszubrechen und somit kreativen Gedanken freien Lauf zu lassen. 

Dieser Trend wird in den nächsten Jahren sicherlich noch weiter zunehmen und es ist absehbar, dass sich eine immer größer werdende Zielgruppe für Workation-Aufenthalte in Ferienunterkünften interessieren wird. Wenn auch Sie dieses Potential ausschöpfen möchten, ist WLAN in Ihrer Ferienwohnung unumgänglich!

So stellen Sie das Internet sicher bereit

Sie haben sich dazu entschlossen, WLAN in Ihrer Ferienwohnung anzubieten und von mehr Buchungen zu profitieren. Prima! Aber wie gelingt dies technisch? Welche Schritte sind notwendig, um Internet in Ihrer Ferienunterkunft einzurichten? Einige Vermieter machen es sich hier leicht und stellen den Gästen ihren eigenen privaten Internetzugang zur Verfügung. Aus rechtlicher Sicht ist dies nicht zu empfehlen. Zum einen kann der Urlauber das mitgenutzte Internet zu rechtswidrigen Zwecken gebrauchen und zum anderen ist dadurch auch der Zugriff auf Ihre privaten Daten nicht wirklich abgesichert.

Wir zeigen Ihnen verschiedene Möglichkeiten, wie Sie Ihren Gästen das Internet sicher und schnell anbieten können und geben Ihnen einen aktuellen Überblick über die rechtliche Grundlage bei illegalen Handlungen seitens der Urlaubsgäste.

Rechtliche Grundlagen

Bei der Bereitstellung des WLAN für Urlaubsgäste kommt bei Ihnen sicherlich die Frage auf, wer im Falle einer rechtswidrigen Missbrauchshandlung seitens der Gäste die Haftung übernehmen muss. Zu den häufigsten Anwendungsfällen im Internet zählt der Datenklau bzw. Urheberrechtsverstöße. So werden im Internet beispielsweise sehr oft illegal Filme oder Musik runtergeladen. Dabei ist es sehr schwierig, die Schuldigen zu identifizieren, denn es kann nach dem Datenklau lediglich die IP-Adresse des Anschlusses ermittelt werden, nicht aber welche Person die Daten heruntergeladen hat. Auf diese Weise kann der Täter leider nicht eindeutig ermittelt werden.

Mit der sogenannten Störerhaftung war bis zum Jahr 2017 festgelegt, dass sowohl die Nutzer des Internets – in diesem Falle Ihre Urlaubsgäste – als auch der Anschlussinhaber, sprich Sie als Vermieter, für das Filesharing verantwortlich gemacht werden konnten. Argumentiert wurde damit, dass der Anschlussinhaber das Internet zur Verfügung stellt und somit den Rechtsverstoß des Nutzers überhaupt erst ermöglicht. Dies hatte zur Folge, dass die Vermieter über die IP-Adresse abgemahnt wurden. Flatterte eine Abmahnung ins Haus, musste der Vermieter versuchen nachzuweisen, dass er selbst nicht der Verursacher des z.B. illegalen Downloads war.

Neu: Das Telemedienänderungsgesetz minimiert die Haftungsrisiken für Vermieter

Seit 2017 gibt es das neue Telemediengesetz, welches die Rahmenbedingungen für gemeinschaftlich genutztes WLAN neu regelt. Auf diese Weise möchte der Gesetzgeber für mehr Rechtssicherheit beim Betrieb gemeinschaftlich genutzter WLAN-Netzwerke sorgen. Für Sie als Vermieter einer Ferienwohnung bedeutet dieses Gesetz vor allem Entwarnung! WLAN-Anbieter können nun nicht mehr stellvertretend dafür haftbar gemacht werden, wenn ein Gast illegale Aktivitäten im Internet betreibt. Wenn es einen Urheberrechtsverstoß gab, dann müssen seit 2017 Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche prinzipiell gegenüber dem eigentlichen Verursacher geltend gemacht werden.

Aber: Natürlich muss das Gesetz auch die Interessen der Urheberberechtigen beachten. Allerdings setzt hier der Gesetzgeber darauf, dass Rechtsverletzungen verhindert werden. Vor diesem Hintergrund können Sie als WLAN-Anbieter dazu verpflichtet werden, den Zugriff auf bestimmte Seiten mit illegalen Inhalten technisch zu sperren und dafür sorgen, dass über Ihr WLAN keine illegale Seiten mehr aufgerufen werden können.

Hinweis: Wir geben keine Rechts- oder Steuerberatung. Alle Angaben sind ohne Gewähr. Für eine detaillierte Beratung oder weiteren Fragen wenden Sie sich bitte direkt an entsprechende Beratungsstellen.

Gäste-Netzwerk für Ihre Urlauber

Auch wenn das Telemediengesetz 2017 Sie von den wesentlichen Haftungen und Verpflichtungen ausgenommen hat, gibt es dennoch einige elementare Dinge in Verbindung mit dem WLAN für die Ferienunterkunft zu bedenken. Es empfiehlt sich für Ihre Gäste ein separates, eingeschränktes Netz zur Verfügung zu stellen, damit kein Zugriff auf Ihre Geräte möglich ist. Um das WLAN in der Ferienunterkunft für Gäste einzurichten, gibt es verschiedene Möglichkeiten:

1. Internes Gäste-WLAN

Bei einem internen Gäste-WLAN handelt es sich um einen WLAN-Anschluss, der den Gästen direkt im Feriendomizil zur Verfügung steht und der keinerlei Zugriff auf Ihr Hauptnetzwerk hat. Beide Netzwerke laufen zwar über denselben Router, haben jedoch unterschiedliche IP-Adresse. Bei einem klassischen WLAN-Router ist diese Gast-WLAN-Funktion bereits integriert. Das Gast-Netzwerk sollte ausschließlich von Ihren Gästen genutzt werden. Dies erleichtert Ihnen auch die Zuordnung zu den Anschlüssen, wenn es zum Beispiel zu Verstößen kommt. Zudem wird Ihr privates Netzwerkt durch die Abtrennung vor Viren geschützt.

Eine weitere Möglichkeit ist es, das Internet in der Ferienunterkunft über einen separaten Router laufen zu lassen. Aber auch wenn Sie den Router nicht parallel für Ihr privates Netzwerk nutzen sollten, ist ein gesonderter Gast-Zugang für die Ferienwohnung empfehlenswert.

2. Professionelle Hotspots für’s Gäste-WLAN

Vermieten Sie gleich mehrere Ferienwohnungen innerhalb eines Hauses, bietet sich die Einrichtung eines professionellen Gäste-Zugangs an. Dieser sogenannte Hotspot ermöglicht es mehreren Gästen gleichzeitig auf das Internet zuzugreifen. Diese Lösung wird vor allem auch von Hotels genutzt. Wenn die Gäste das WLAN über einen dieser Hotspots nutzen, dann stimmen sie zu, diesen Anschluss gesetzeskonform zu nutzen. Der Vorteil dabei: Sie als Vermieter sind aus rechtlicher Sicht nicht mehr für den Internetzugang verantwortlich. Diese Verantwortung liegt dann vollkommen beim Betreiber des Hotspots. Wenn Sie sich für diese Variante entscheiden, sollten Sie einen entsprechenden Vertrag mit einem Hotspot-Anbieter vor allem auf diesen Passus prüfen. Ein Hotspot ist allerdings nicht kostenlos. Es fallen monatliche Gebühren sowie einmalige Kosten zu Beginn an.

Unser Tipp: Mittlerweile gibt es einige Anbieter, die sich auf Ferienwohnungen spezialisiert haben. Wählen Sie am besten einen professionelle Hotspot-Anbieter, der Ihnen einen abmahnsicheren Internet-Zugang für Urlaubsgäste in Ferienwohnungen anbieten.

Wie Sie mit den Zugangsdaten richtig umgehen

Die Zugangsdaten sind die Schlüssel zu Ihrem WLAN, mit denen sorgfältig umgegangen werden sollte. Wir raten Ihnen für jeden neuen Urlaubsgast auch ein neues WLAN-Passwort zu vergeben. Auch wenn es lästig ist: Bitte nutzen Sie nicht Ihre bereits verwendeten Passwörter, sondern wählen ein einzigartiges Passwort. Dieses sollte mindestens 8 Zeichen lang sein, aus Groß- und Kleinschreibung sowie einer Kombination aus Zahlen und Sonderzeichen bestehen. Zudem sollte der Gast-Zugang auch wirklich nur den Gästen genutzt werden und nicht zwischendurch auch von anderen Personen. Auch Sie sollten auf die Nutzung Ihres Gast-Zugangs verzichten. Nur so können Sie eine transparente Nutzungsübersicht des WLANs gewährleistet.

Die Zugangsdaten für das Gäste-WLAN können Sie gut sichtbar in der Gästemappe vermerken oder auf einem Zettel an einem zentralen Ort in der Unterkunft platzieren. In der Gästemappe können Sie auch noch einmal auf eine ordnungsgemäße Nutzung des WLANs hinweisen. 

Wie viel Datenvolumen sollten Sie bereitstellen?

Die benötigte Datenmenge hängt stark vom jeweiligen Nutzungsverhalten der Gäste ab. Jemand, der Ihre Ferienunterkunft für einen Workation-Aufenthalt nutzt und mehr Zeit im Internet verbringt, wird sicherlich auch mehr Datenvolumen in Anspruch nehmen als reine Urlaubsgäste. Generell gilt: je mehr Datenvolumen zur Verfügung steht, desto besser. Zur Orientierung: Ein Volumen von 3-7 GB wird pro Stunde auf dem Streamingportal Netflix benötigt, abhängig von der gewählten Auflösung. Ein Richtwert von etwa 200 GB sollten in der Regel für Ferienunterkünfte ausreichen. Lassen Sie sich hier von Ihrem bevorzugten Anbieter zu den verschiedenen Möglichkeiten beraten.

Auf Verschlüsselung und Firewall achten

Den Internetzugang für Ihre Urlaubsgäste sollte Sie mindestens genauso gut schützen, wie Ihren eigenen. Der Router sollte über eine sogenannte WPA2-Verschlüsselung (WPA = Wi-Fi Protected Access) verfügen. Dabei handelt es sich um einen speziellen Sicherheitsstandard für Funknetzwerke, welcher die über das WLAN ausgetauschten Daten gegen unbefugten Gebrauch Dritter schützt. Router mit einer sogenannte WEP oder WPA-Technik sind veraltet und sollten nicht mehr genutzt werden.

Die Installation einer Firewall auf Ihrem WLAN-Router ist ebenfalls ratsam, denn damit können Sie bspw. auch den Zugriff auf bestimmte Seiten blockieren. Somit kann die Verbreitung von Viren auf andere Geräte verhindert werden.

Unser Tipp: Falls Sie sich unsicher sind, welcher Virenschutz der richtige ist, sollten Sie sich auch hier lieber von Experten beraten lassen, als auf den wichtigen Schutz zu verzichten

Und wenn doch eine Abmahnung kommt?

Zunächst gilt hier: Ruhe bewahren! Kommen Sie keinesfalls den Aufforderungen in einem Abmahnschreiben direkt nach und unterschreiben Sie insbesondere nicht „einfach“ eine Unterlassungserklärung. Denken Sie daran, dass die rechtliche Lage zum WLAN zwar inzwischen besser geregelt, aber immer noch undurchsichtig ist – dies nutzen auch heute noch speziell auf Abmahnungen spezialisierte Anwälte aus.

Wir empfehlen Ihnen, im Fall der Fälle die Hilfe eines kompetenten Anwalts in Anspruch zu nehmen. Dieser prüft für Sie, ob die Abmahnung rechtlichen Bestand hat oder nicht. Danach besprechen Sie zusammen, welche Möglichkeiten es für Sie gibt.

Extra-Tipp: Die WLAN Nutzungsvereinbarung

Um ganz auf Nummer sicher zu gehen, können Sie von den Gästen vorab eine WLAN- und Internetznutzungsvereinbarung unterschreiben lassen. In dieser Nutzungsvereinbarung weisen Sie Ihre Urlaubsgäste noch einmal schriftlich auf die ordnungsgemäße Nutzung Ihres WLANs sowie auf die rechtlichen Konsequenzen bei Nichtbeachtung hin. Diese ist mittlerweile recht gängig und schützt Sie so nochmals explizit vor Abmahnungen. Die Nutzungsvereinbarung sollte u.a. folgendes beinhalten:

  • den genauen Zeitraum der Nutzung
  • keine unbefugte Weitergabe der Daten an Dritte
  • die Haftungsbeschränkung seitens des Vermieters
  • Verantwortlichkeit und Freistellung von Ansprüchen

Gehen Sie sicher, dass Ihnen die unterschriebene Nutzungsvereinbarung VOR der Weitergabe des WLAN-Passwortes vorliegt.

Unser Tipp: Die Nutzungsvereinbarung kann auch direkter Bestandteil Ihres Mietertrags sein. Mit der Unterschrift des Mietvertrags stimmen die Mieter dieser Vereinbarung somit parallel zu.

Fazit

Ein Internetzugang gehört für die Mehrheit der Urlauber mittlerweile zur Grundausstattung einer Ferienunterkunft. Wenn Sie noch kein WLAN anbieten, verschenken Sie ein großes Potential an Anfragen und Buchungen!

Empfehlenswert ist es, Ihre Gäste über die Pflichten in Verbindung mit der Nutzung der Internetverbindung entweder direkt im Mietvertrag oder durch eine separate Nutzungsvereinbarung aufzuklären.

Nutzen Sie unbedingt einen separaten Gast-Zugang für die Ferienhaus-Urlauber. So schützen Sie Ihren privaten Zugang vor Viren und können bei einer missbräuchlichen Nutzung des Internets den Verursacher eindeutig zuweisen. Es empfiehlt sich den WLAN-Router mit einer Firewall auszustatten und auf einen sicheren Verschlüsselungsstandard zu setzen, wie z.B. das WAP2-Verfahren.

Die zur Verfügung gestellten Geräte sollten so eingestellt werden, dass andere Nutzer nur im Gast-Modus angemeldet sind und so von Vornherein keine Programme zum Filesharing installiert werden können.

Last but not least: Stellen Sie sicher, dass Sie in Ihren Inseratsdaten den WLAN-Filter für Ihre Ferienwohnung angeklickt haben, um so die Auffindbarkeit für Urlauber zu gewährleisten.

Checkliste WLAN in der Ferienwohnung

Unsere kleine Checkliste hilft Ihnen nichts zu vergessen!

  • Einrichtung eines eigenen Gast-Zugangs mit eigenem Passwort
  • Änderung des Passworts nach Abreise eines jeden Urlaubsgastes
  • Router verfügt über eine WPA2-Verschlüsselung + eine Firewall
  • Unterschriebene Nutzungsvereinbarung liegt vor
  • WLAN-Passwort erst nach unterschriebener Vereinbarung aushändigen

Haben Sie weitere Fragen oder Anregungen zum Thema WLAN in Ferienwohnungen? Dann freuen wir uns auf den Austausch mit Ihnen. Als Gastgeber bei Traum-Ferienwohnungen profitieren Sie von weiteren wertvollen Experten-Tipps, Erfahrungen und ganz persönlichen Erfolgsgeschichten.

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