§ 3 Rücktritt
Der Abschluss des Beherbergungsvertrages verpflichtet beide Vertragspartner zur Erfüllung des Vertrages, gleichgültig, für welche Dauer der Vertrag abgeschlossen ist. Ein einseitiger, kostenfreier Rücktritt seitens des Gastes von einer verbindlichen Buchung ist ausgeschlossen.
Nach § 537 BGB wird der Mieter von der Entrichtung der Miete nicht dadurch befreit, dass er durch einen in seiner Person liegenden Grund an der Ausübung seines Gebrauchsrechts gehindert wird. Der Vermieter muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie derjenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwertung des Gebrauchs erlangt. Tritt der Gast vom Vertrag zurück, ist er verpflichtet, unabhängig vom Zeitpunkt und vom Grund des Rücktritts, den vereinbarten oder betriebsüblichen Preis einschließlich des Verpflegungsanteils zu zahlen. Der Vermittler muss sich jedoch ersparte Aufwendungen auf den Erfüllungsanspruch anrechnen lassen.
Üblicherweise wird der Wert der ersparten Aufwendungen bei Übernachtung mit Frühstück pauschal mit 20 %, bei Übernachtung mit Halbpension pauschal 30 %, bei Übernachtung mit Vollpension pauschal 40 % und bei Vermietung einer Ferienwohnung oder eines Ferienhauses pauschal mit 10% des Unterkunftspreises als angemessen anerkannt.
Im Falle einer Stornierung erhebt die AVC-Büsum zusätzlich eine Bearbeitungsgebühr i. H. v. 75,– Euro. Die Rücktrittserklärung ist an die AVC-Büsum zu richten und muss schriftlich erfolgen. Gleiches gilt für Reiseabbrüche.
Buchen ohne Risiko:
Der Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung wird dringend empfohlen. Wenn eine gebuchte Reise aus wichtigen Gründen, z.B. Krankheit oder Unfall nicht angetreten werden kann oder abgebrochen werden muss, dann schützt die Reisekostenrücktrittsversicherung vor den finanziellen Folgen.
Rücktritt des Beherbergungsbetriebes
1. Sofern ein Rücktrittsrecht des Gastes innerhalb einer bestimmten Frist schriftlich vereinbart wurde, ist der AVC-Büsum in diesem Zeitraum ebenfalls berechtigt vom Vertrag zurückzutreten.
2. Ferner ist der AVC-Büsum berechtigt, aus sachlich gerechtfertigtem Grund vom Vertrag zurückzutreten, beispielsweise falls:
• höhere Gewalt oder andere vom AVC-Büsum nicht zu vertretende Tatsachen die Erfüllung des Vertrages unmöglich machen
• Zimmer unter irreführender oder falscher Angabe wesentlicher Tatsachen, z. B. in der Person des Gastes oder Zwecks, gebucht werden
• der AVC-Büsum begründeten Anlass zur Annahme hat, dass die Inanspruchnahme des Quartiers den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen des Quartiers in der Öffentlichkeit gefährden kann, ohne das dies dem Herrschafts- bzw. Organisationsbereich des Beherbergungsbetriebes zuzurechnen ist.