Gastaufnahme- / Beherbergungsvertrag
1. Der Gastaufnahmevertrag ist abgeschlossen, sobald das Zimmer/die Ferienwohnung bestellt und zugesagt oder, falls eine Zusage aus Zeitgründen nicht mehr möglich war, bereitgestellt worden ist.
2. Der Abschluss des Gastaufnahmevertrages verpflichtet die Vertragspartner zur Erfüllung des Vertrages, gleichgültig, auf welche Dauer der Vertrag abgeschlossen ist.
3. Die Gastgeberin/der Gastgeber ist verpflichtet, bei Nichtbereitstellung des Zimmers/der Ferienwohnung Schadenersatz zu leisten.
4.a Der Gast ist verpflichtet, bei Nichtinanspruchnahme der vertraglichen Leistungen den vereinbarten oder betriebsüblichen Preis zu bezahlen, abzüglich der von der Vermieterin/vom Vermieter ersparten Aufwendungen.
4.b Die Einsparungen betragen nach Erfahrungssätzen bei Ferienwohnungen 10% des Übernachtungspreises, bei Zimmern mit Frühstück 20%, bei der Halbpensionsvereinbarung 30% und bei Vollpension 40% des Pensionspreises.
5.a Die Vermieterin/der Vermieter ist nach Treu und Glauben gehalten, nicht in Anspruch genommene Ferienwohnungen/Zimmer nach Möglichkeit anderweitig zu vergeben, um Ausfälle zu vermeiden.
5.b Bis zur anderweitigen Vergabe der Ferienwohnung/des Zimmers hat der Gast für die Dauer des Vertrages den nach Ziffer 4 errechneten Betrag zu bezahlen.
6. Ausschließlicher Gerichtsstand ist der Betriebsort.
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