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Du kannst diese Unterkunft direkt beim Gastgeber anfragen und erhältst in kürzester Zeit eine Rückmeldung.
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Komplett freistehendes Haus mit 2.200qm eingezäuntem (1,50 m Höhe) Grundstück, ländliche Lage inmitten von Wiesen und Wäldern mit Panoramablick. Ausgezeichneter Ausgangspunkt für Naturliebhaber, Wanderer und Radfahrer.
Entspannen am Kamin oder im Pool während sich Ihre geliebte Fellnase frei und sicher draußen bewegen kann.
Moderne Traumküche inkl. Kochinsel mit zwei Induktionskochfeldern.
6 Schlafzimmer (alle ausgestattet mit Dusche und WC, eines mit Badewanne, vier mit TV), separates WC, gemütliches Wohnzimmer mit Kamin und traumhaftem Weitblick angrenzend an den Essbereich und die offene Küche, ein separates Ess- und Gesellschaftszimmer mit Platz für bis zu 14 Personen, Swimmingpool im schönen, großen Garten.
Bis zu 4 Fellnasen wohnen bei uns kostenfrei. Weitere gerne auf Anfrage.
Komplett eingezäuntes Grundstück, Kamin, Pool, Gasgrill, Feuerstelle.
6 Schlafzimmer mit Bad en Suite.
Küche mit Geschirr und Besteck für 30 Personen, 2x Induktionskochfeld, 2x Spülmaschine, 2x Backofen, 2x Mikrowelle, amerikanische Kühl- und Gefrierkombi mit Eiswürfelbereiter und Wasserspender.
3 km
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Im Ort Bleialf (3km) findet man Supermarkt, Bäcker, Restaurants, Apotheke, Ärzte, Tankstelle, Schwimmbad und alles Nötige für den täglichen Bedarf.
Von der Unterkunft aus kann man herrliche Spaziergänge und Radtouren durch die wunderschöne Hügellandschaft machen. Im Winter gibt es in der Nähe Möglichkeiten zum Langlaufen und besonders die Kinder dürfen sich über eine Rodelbahn mit Lift freuen.
Dir wird noch nichts berechnet
Bitte beachten Sie, dass zusätzlich verbrauchsabhängige Nebenkosten anfallen können. Bei Fragen dazu kontaktieren Sie bitte direkt den Gastgeber.
Rechte und Pflichten aus dem Gastaufnahmevertrag DEHOGA-Beherbergungsvertrag
Die Nichtinanspruchnahme bzw. Absage reservierter Hotelzimmer Mit guten Gründen darf im Gastgewerbe ein besonderes, von Gastlichkeit geprägtes Verhältnis zwischen dem Gast und dem Gastgeber erwartet werden. Schließlich ist die Gastlichkeit entscheidender Bestandteil einer jeden gastronomischen Leistung. Doch immer wieder wird dieses Verhältnis getrübt durch Rechtsstreitigkeiten. In Vergessenheit gerät häufig, dass die in allen Bereichen des Geschäftslebens geltenden Regeln uneingeschränkt auch auf das Gastgewerbe Anwendung finden. Wohl aus diesem Grunde besteht weit verbreitet die Ansicht, die Reservierung eines Hotelzimmers sei eine Art „unverbindliche Voranfrage“, die zwar den Hotelier verpflichte, vom Gast aber jederzeit sanktionslos rückgängig gemacht werden könne. Um dem in dieser Frage bestehenden Informationsbedürfnis Rechnung zu tragen und etwaige Missverständnisse auszuräumen, sei nachfolgend ein kurzer, unverbindlicher Überblick zur Frage der Nichtinanspruchnahme bzw. Absage reservierter Hotelzimmer gegeben.
Der Beherbergungsvertrag Der Beherbergungsvertrag ist ein gemischt typischer Vertrag mit Grundelementen aus dem Mietrecht und mindestens eines anderen Vertragstyps, etwa des Kauf- oder Dienstvertrages. Der Vertrag kommt durch zwei übereinstimmend – mündliche oder schriftliche – Willenserklärungen, durch Angebot oder Annahme zustande. Dabei ist die Erklärung, ein Zimmer reservieren zu wollen, nicht etwa als Aufforderung an den Hotelier zu verstehen, von sich aus ein Angebot abzugeben. Vielmehr ist die Erklärung ihrerseits bereits ein Angebot auf Abschluss eines Beherbergungsvertrages. Sobald die Zimmerreservierung vom Beherbergungsbetrieb angenommen ist, liegt ein verbindlicher Beherbergungsvertrag vor. Dies gilt selbst für den Fall, dass die Parteien noch nicht sofort über alle wesentlichen Vertragsbestandteile einer Vereinbarung getroffen haben. Denn die vertragliche Einigung scheitert nicht daran, dass die Parteien bei erkennbarem Willen zur vertraglichen Bindung einzelne Vertragspunkte später bestimmen oder die Bestimmung dem Vertragspartner überlassen.
Der wesentliche Inhalt des Beherbergungsvertrages bestimmt sich nach § 535 BGB. Danach hat das Hotel das vereinbarte Hotelzimmer während der Mietzeit zur Verfügung zu stellen. Der Gast hingegen ist zur Entrichtung des vereinbarten Zimmerpreises verpflichtet. Der Beherbergungsvertrag ist nicht anders zu behandeln als jeder andere Vertrag nach dem bürgerlichen Recht. Vorbehaltlich anders lautender Vereinbarungen in Vertrag oder Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) kann der Beherbergungsvertrag von keiner Vertragspartei einseitig gelöst werden. Völlig unabhängig von Zeitpunkt oder Gründen der Abbestellung besteht kein Recht auf „Stornierung“ einer Buchung. Das bestellte und vom Hotel bereitgehaltene Hotelzimmer ist entsprechend §535 Satz BGB zu bezahlen.
Dies gilt selbst dann, wenn das Hotelzimmer aus in der Sphäre des Gastes liegenden Gründen nicht in Anspruch genommen wird. Die vom Gast trotz Nichtinanspruchnahme zu entrichtende Zahlung wir oft mals unter der Bezeichnung „Stornogebühr“ geführt. Ist durch Vertrag oder Allgemeine Geschäftsbedingungen nichts anderes bestimmt, so handelt es sich bei der „Stornogebühr“ nicht um eine Sanktion für die Abbestellung eines Hotelzimmers. Die „Stornogebühr“ beziffert viel mehr die vertraglich geschuldete Gegenleistung (Zimmerpreis) abzüglich der ersparten hoteleigenen Aufwendungen. Nicht angefallen Betriebskosten – etwa für Bewirtung oder Zurverfügungstellung von Bettwäsche – hat sich der Hotelier gemäß § 552 Satz 2 BGB anspruchsmindernd anrechnen zu lassen. Die Höhe dieser anzurechnenden Einsparungen richtet sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls.Von der Rechtsprechung wird der Wert der ersparten Aufwendungen• bei Übernachtung (FeWo) mit pauschal 10 %•vom Übernachtungspreis regelmäßig als angemessen erachtet. Den Parteien des Beherbergungsvertrages ist es jedoch unbenommen, höhere oder geringere Einsparungen nachzuweisen. Im Übrigen muss sich der Hotelier die Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Vermietung des Zimmers erlangt. Eine grundsätzliche Verpflichtung, bei fehlender Inanspruchnahme des Hotelzimmers einen Ersatzmieter zusuchen, besteht jedoch nicht. Allerdings darf sich der Hotelier nicht treuwidrig gegen die Aufnahme anderer Gäste verschließen. Ausschließlicher Gerichtsstand ist der Betriebsort. Quelle: Deutscher Hotel- und Gaststättenverband e. V. (DEHOGA), Bonn
Der Preis bezieht sich auf die Anmietung des kompletten Hauses zur alleinigen Nutzung.
Hunde - gerne auch mehrere - sind auf Anfrage herzlich und kostenlos willkommen.
Bitte informieren Sie uns, wenn Sie Besuch im Ferienhaus empfangen möchten.
Frau Tamara Murges
Ich spreche: Deutsch, Englisch und Französisch
Unterkunfts-Nummer: 307177
Wir freuen uns Sie und Ihre Fellnasen bald als unsere Gäste zu begrüßen und wünschen uns, dass Sie sich gleich bei Ihrer Ankunft herzlich willkommen fühlen.
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